Eigentlich hätte dieser Beitrag das Ende des Arbeitskonfliktes mit der Bierbar Bier’n’Roll sein sollen. Jedoch hat sich die Gegenseite dazu entschieden, die bereits getroffene Einigung zu widerrufen und einen nicht annehmbaren Gegenvorschlag zu machen.
Doch was ist eigentlich passiert?
Unser betroffenes Mitglied wurde aus unserer Sicht rechtswidrig gekündigt, nachdem sie sich der Anweisung ihres Chefs widersetzte, spontan am selben Tag für eine Schicht einzuspringen.
Dass unser Mitglied zu dieser Zeit ihr Kind betreuen musste und dementsprechend auch gar nicht auf der Arbeit erscheinen konnte, soll dem Arbeitgeber bekannt gewesen sein.
Am 25.09. haben wir vor der Bierbar gegen diese Kündigung protestiert. Parallel haben wir mit unserem Mitglied Klage eingereicht.
In der darauffolgenden Verhandlung vor dem Arbeitsgericht wurde ein Vergleich geschlossen: Das Arbeitsverhältnis wurde rückwirkend um zwei Wochen verlängert und dementsprechend vergütet. Der Vergleich lag zwar unter der ursprünglich unsererseits geforderten Abfindung, stellte aber ein für unser Mitglied zufriedenstellendes Ergebnis dar.
Somit hätte der Konflikt bereits abgeschlossen sein können – ohne Urteil. Bis der Chef des Bier’n’Roll sich dazu entschied, die Einigung zu widerrufen und einen neuen, wesentlich schlechteren Vergleich anzubieten. Dieser neue Vergleich beinhaltet nämlich eine Klausel, welche es in sich hat.
Unser Mitglied soll die FAU anweisen, keinerlei weitere Öffentlichkeitsarbeit oder sonstige Maßnahmen in dem Fall zu betreiben. Zudem soll Stillschweigen über den geschlossenen Vergleich gewahrt werden. Für uns klingt das so, als solle dem bisherigen Kompromiss ein Maulkorb hinzugefügt werden.
Selbstverständlich ließ sich unser Mitglied nicht auf diese faule Nummer ein – der Fall geht wieder vor Gericht.
Wir möchten noch einmal bekräftigen, dass diese weitere Eskalation seitens des Bier’n’Roll absolut unnötig und sinnlos ist.
Dem Inhaber des Bier’n’Roll möchten wir höflich empfehlen, den Begriff „Streisand-Effekt“ zu googeln.
Was die Gegenseite als neuen Vergleichsbestandteil fordert:
„Die klagende Partei weist das allgemeine Syndikat Leipzig (FAU) an, keine weiteren Veröffentlichungen über das Unternehmen der Beklagten, wie auch über den Beklagten persönlich, vorzunehmen, darüber hinaus keine weiteren „gewerkschaftlichen Maßnahmen“ (Kundgebungen) durchzuführen, darüber hinaus Stillschweigen über die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zu bewahren.“