Dieses Urteil beschäftigt sich nicht mit Volksverhetzung, auch wenn man das auf den ersten Blick annehmen könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich festgestellt, dass die Plakate keine Verletzung der Menschenwürde darstellen. Aus diesem Grund hätten die Gerichte das Recht auf Meinungsfreiheit gegen den Tatbestand der Volksverhetzung abwägen müssen. Dies haben sie jedoch nocht getan, da dies bei einem Verstoß gegen die Menschenwürde nicht notwendig ist. Ob die Angeklagten nicht doch Volksverhetzung begangen haben, hat das BVerfG nicht festgestellt. Das ist nämlich auch gar nicht seine Aufgabe.
Ich glaube du bist maßgeblich fehlgeleitet, es ist die Aufgabe des Verfassungsgerichts zu bestimmen was Meinungsfreiheit ist, und das haben sie dort gemacht. Die Einordnung war das es unter Meinungsfreiheit fällt ist nämlich absolut Sache des Verfassungsgerichts wenn es in Frage steht.
Dieses Urteil beschäftigt sich nicht mit Volksverhetzung, auch wenn man das auf den ersten Blick annehmen könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich festgestellt, dass die Plakate keine Verletzung der Menschenwürde darstellen. Aus diesem Grund hätten die Gerichte das Recht auf Meinungsfreiheit gegen den Tatbestand der Volksverhetzung abwägen müssen. Dies haben sie jedoch nocht getan, da dies bei einem Verstoß gegen die Menschenwürde nicht notwendig ist. Ob die Angeklagten nicht doch Volksverhetzung begangen haben, hat das BVerfG nicht festgestellt. Das ist nämlich auch gar nicht seine Aufgabe.
Ich glaube du bist maßgeblich fehlgeleitet, es ist die Aufgabe des Verfassungsgerichts zu bestimmen was Meinungsfreiheit ist, und das haben sie dort gemacht. Die Einordnung war das es unter Meinungsfreiheit fällt ist nämlich absolut Sache des Verfassungsgerichts wenn es in Frage steht.