Du liegst falsch es ist defakto Meinungsfreiheit, solange es nicht als Bedingung verwendet wird, auch wenn es durchaus hart an der Grenze zur Volksverhetzung liegt und ich diese Meinung nicht gutheißen kann.
Und nein, die deppen auf sylt sind besoffen Jugendliche, die einen “meme” song grölen (was ich nochmals nicht gutheiße) und die anderen sind hart an der Grenze zum Terrorismus. Ganz großer unterschied, beides ist mist, aber auch in mist gibt es Abstufung, sylt ist da eher eine ganz kleine dumme Aktion mist und das andere eine große organisierte Aktion.
Auch muss man erneut in Frage stellen ob die Leute auf sylt rechtsradikale oder überhaupt Rechte sind, und nicht einfach edgy Teenager die über die Stränge schlagen weil sie besoffen sind (außenvor hier der hitlergrüsler)
Dieses Urteil beschäftigt sich nicht mit Volksverhetzung, auch wenn man das auf den ersten Blick annehmen könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich festgestellt, dass die Plakate keine Verletzung der Menschenwürde darstellen. Aus diesem Grund hätten die Gerichte das Recht auf Meinungsfreiheit gegen den Tatbestand der Volksverhetzung abwägen müssen. Dies haben sie jedoch nocht getan, da dies bei einem Verstoß gegen die Menschenwürde nicht notwendig ist. Ob die Angeklagten nicht doch Volksverhetzung begangen haben, hat das BVerfG nicht festgestellt. Das ist nämlich auch gar nicht seine Aufgabe.
Ich glaube du bist maßgeblich fehlgeleitet, es ist die Aufgabe des Verfassungsgerichts zu bestimmen was Meinungsfreiheit ist, und das haben sie dort gemacht. Die Einordnung war das es unter Meinungsfreiheit fällt ist nämlich absolut Sache des Verfassungsgerichts wenn es in Frage steht.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/02/rk20100204_1bvr036904.html
Du liegst falsch es ist defakto Meinungsfreiheit, solange es nicht als Bedingung verwendet wird, auch wenn es durchaus hart an der Grenze zur Volksverhetzung liegt und ich diese Meinung nicht gutheißen kann.
Und nein, die deppen auf sylt sind besoffen Jugendliche, die einen “meme” song grölen (was ich nochmals nicht gutheiße) und die anderen sind hart an der Grenze zum Terrorismus. Ganz großer unterschied, beides ist mist, aber auch in mist gibt es Abstufung, sylt ist da eher eine ganz kleine dumme Aktion mist und das andere eine große organisierte Aktion.
Auch muss man erneut in Frage stellen ob die Leute auf sylt rechtsradikale oder überhaupt Rechte sind, und nicht einfach edgy Teenager die über die Stränge schlagen weil sie besoffen sind (außenvor hier der hitlergrüsler)
Dazu die mehr oder weniger vollständige Einordnung ist hier zu finden https://ani.social/comment/4999333
Dieses Urteil beschäftigt sich nicht mit Volksverhetzung, auch wenn man das auf den ersten Blick annehmen könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich festgestellt, dass die Plakate keine Verletzung der Menschenwürde darstellen. Aus diesem Grund hätten die Gerichte das Recht auf Meinungsfreiheit gegen den Tatbestand der Volksverhetzung abwägen müssen. Dies haben sie jedoch nocht getan, da dies bei einem Verstoß gegen die Menschenwürde nicht notwendig ist. Ob die Angeklagten nicht doch Volksverhetzung begangen haben, hat das BVerfG nicht festgestellt. Das ist nämlich auch gar nicht seine Aufgabe.
Ich glaube du bist maßgeblich fehlgeleitet, es ist die Aufgabe des Verfassungsgerichts zu bestimmen was Meinungsfreiheit ist, und das haben sie dort gemacht. Die Einordnung war das es unter Meinungsfreiheit fällt ist nämlich absolut Sache des Verfassungsgerichts wenn es in Frage steht.